Geschäftsbedingungen Technoplanning
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technoplanning GmbH
Stand: Januar 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technoplanning GmbH
Stand: Januar 2023
1.Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.
Alle Angebote, Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Beschriebe und Materialmuster bleiben Eigentum von Technoplanning GmbH und dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden (Copyright). Die Übertretung dieser Bedingung macht Schadenersatz pflichtig. Falls der Auftrag nicht – oder einem Mitbewerber – erteilt wird, sind die erwähnten Unterlagen Technoplanning GmbHG unaufgefordert zurückzugeben.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2.Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Unser Angebot kann per E-Mail, Telefax oder schriftlich erfolgen. Unser Angebot gilt als verbindliches Vertragsangebot, das der Kunden binnen 10 Werktagen ab Angebotsdatum annehmen kann, wenn sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt. Ein Schweigen von uns auf ein Angebot des Kunden gilt nicht als Annahme. Widerspricht der Kunde einer Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung, gilt sein Schweigen als Annahme des Auftrags.
Die Annahme unseres Angebots erfolgt durch Erklärung des Kunden per E-Mail, Telefax oder in Schriftform.
Eine Kostenaufstellung erfolgt, nach Besprechung mit dem Kunden und der Erstellung der Werkzeichnungen, mit Übersendung der Auftragsbestätigung.
Alle Preise in der Auftragsbestätigung sind inklusive Lieferung und Montage. Davon ausgenommen sind Zubehörteile, sowie die Montage von Strom-, Wasser-, Gas-, Luft-, Abluft- und Klimaanschlüssen, die – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – bauseits zu erfolgen haben.
3.Mitwirkungspflicht
Der Kunde verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Der Kunde stellt uns insbesondere sämtliche erforderliche Informationen, die wir zur Durchführung des Auftrags benötigen, auf Anfrage zur Verfügung.
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übersandten Werkzeichnungen zu überprüfen und freizugeben. Die Freigabe muss schriftlich erfolgen, wobei die Erteilung der Freigabe per E-Mail oder Telefax der Schriftform genügt.
Die freigegebenen Werkzeichnungen stellen die vereinbarten Vertragsdetails dar. Die Werkzeichnungen gehen einer ggf. hiervon abweichenden Auftragsbestätigung vor.
4.Leistungserbringung
Wir sind berechtigt, den Auftrag durch Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen. Zur Erbringung der Gesamtleistung bleiben alleine wir verpflichtet.
Die Fertigung sämtlicher Bauteile erfolgt nach den Werkzeichnungen.
Kommt es zu Änderungswünschen des Kunden, oder notwendigen Änderungen nach Übersendung der Auftragsbestätigung oder der freigegebenen Werkzeichnungen, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden, es sei denn, wir hätten diese Änderungen zu vertreten. Wir senden dem Kunden eine geänderte Auftragsbestätigung zu. Widerspricht der Kunde dieser geänderten Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung, gilt sein Schweigen als Annahme des geänderten Auftrages.
Die Lieferung und Montage erfolgt frühestens sechs Wochen nach Übersendung der Auftragsbestätigung. Ein zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Fertigstellungstermin ist nur das verbindlich, wenn dieser schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich von uns bestätigt wurde.
Der vereinbarte Fertigstellungstermin gilt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung, der Klärung sämtlicher technischer Fragen mit dem Kunden, sowie höherer Gewalt im Sinne von D. Ziff.8.
Der Fertigstellungstermin gilt als eingehalten, wenn wir die Leistungen abnahmereif anbieten oder der Kunde das Werk vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.
Falls wir einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus Gründen, den wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche Verzögerungszeit mitgeteilt. Der Kunde ist zu einem Rücktritt vom Vertrag durch eine solche Verzögerung nicht berechtigt.
Der Fertigstellungstermin verlängert sich durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und andere, von uns nicht zu vertretende Verzögerungen oder Hindernisse, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen wie maschinentechnischer Stillstand, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse und hoheitliche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten, sowie einem Subunternehmer eintreten. Der Beginn und das Ende solcher Hindernisse werden unsererseits schriftlich dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unser Fertigstellungstermin aus anderen vom Kunden zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. .
5.Abnahme
Die Abnahme des Auftrags erfolgt in einer gemeinsamen Abschlussbesprechung in den Räumen des Kunden. Die Parteien fertigen ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, welches abschließend von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit Unterzeichnung durch den Kunden gilt der Auftrag als abgeschlossen und abgenommen gem. § 640 BGB.
Sollte unsere Leistung lediglich in der Planung bestehen, so wird ebenfalls eine Abschlussbesprechung mit anschließendem Besprechungsprotokoll gefertigt. Dessen Unterzeichnung durch den Kunden gilt ebenfalls als Abschluss des Auftrags und Abnahme i.S.d. § 640 BGB.
Nimmt der Kunde die uns erstellten Werke vorbehaltlos in Betrieb, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
6.Vergütung – Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Werklohn ist in drei Raten fällig. Die erste Rate i.H.v. 50 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung durch uns fällig; die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel unmittelbar nach Auftragserteilung. Die zweite Rate i.H.v. 45 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach weiterer Rechnungsstellungfällig; diese Rechnungsstellung erfolgt vor Montagebeginn. Die abschließende Rate i.H.v. 5 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach Stellung der Schlussrechnung und Montage fällig. Sämtliche Zahlungen sind – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – ohne Abzug fällig.
Soll von der Zahlungsweise unter 6. Ziff. 1 abgewichen werden, ist dazu eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns notwendig.
Zahlungen des Kunden können unsererseits zunächst auf bereits bestehende Schulden angerechnet werden. Sind dadurch bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir zur Anrechnung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung berechtigt.
Wir sind berechtigt, die Preise der Auftragsbestätigung zu ändern, falls es zwischen der Übersendung der Auftragsbestätigung und der Lieferung und Montage zu Erhöhungen oder Senkungen der Selbstkosten kommt, insbesondere bei Materialpreisänderung oder Tarifabschlüssen.
Zahlt der Kunde eine der unter Ziff. 6.1. aufgestellten Zahlungen nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, weitere Arbeiten bis zum Ausgleich der ausstehenden Forderung zu verweigern. Die dadurch bedingte Zeitverzögerung haben wir nicht zu vertreten.
Spätestens nach fruchtlosem Ablauf, der mit einem dritten Mahnschreiben gesetzten Zahlungsfrist, sind wir auf Kosten des Kunden berechtigt, die Forderung zur Durchsetzung an die Creditreform abzutreten.
In den Preisen n i c h t inbegriffen sind Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit; zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offert-Stellung nicht vorhergesehen werden konnten. Diese sind bei Erkennen seitens Auftraggeber der Ladenbau Schmidt AG sofort mitzuteilen. Ebenfalls nicht inbegriffen sind allfällige Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logiskosten bei bauseits veranlassten nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten.
Nach Ablauf der in Ziff.6 1. Genannten Fristen kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind die Forderungen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinse
7.Lohn- und Materialpreisänderungen während der Arbeits-Ausführung
Bei Vertragsabschluss anerkannte Materialpreise sind zu ändern, wenn die Materialpreise nach Vertragsabschluss, jedoch vor dem Zeitpunkt des Materialeinkaufs, um mehr als 5% steigen oder fallen. Ausnahme: der Besteller hat bereits eine Anzahlung für die Materialbeschaffung (à conto) geleistet.
Alle Lohn- und Materialpreis-Änderungen mit Auswirkung auf die Lieferungen werden, sobald sie Technoplanning GmbH bekannt sind, dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt
8 Messvorschriften und Arbeitsbedingungen
Für die Ausführung der Arbeiten sowie das Ausmessen gelten die SIA-Normen Nr. 126 und 131.
Der Zustand der Bauten muss bei Montagebeginn ein ungehindertes, zweckentsprechendes Arbeiten für die Ladenbau Schmidt und deren Partner ermöglichen. Wartezeiten werden entsprechend an den Besteller verrechnet.
Der Besteller stellt kostenlos Beleuchtung, Energieanschluss für Licht- und Kraftstrom, Liftbenützung sowie – wenn nötig – einen abschließbaren Raum für die Lagerung der Materialien und Werkzeuge zur Verfügung.
9. Regiearbeiten
Regiearbeiten werden mit den Stundensätzen der Technoplanning GmbH verrechnet, ggf. mit Zuschlägen. Fahrtkosten und Kilometerkosten werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
Die Benutzung von Spezialwerkzeugen ist im Regie-Stundenansatz nicht inbegriffen.
10. Liefertermin
Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Bekanntgabe aller dem Auftraggeber bekannten technischen Daten voraus. Die Einhaltung von Fristen aller bauseitig involvierten Lieferanten des Auftraggebers ist zwingend. Führen von Ladenbau Schmidt AG nicht verschuldete Verzögerungen zu Montageunterbrechungen, so können zusätzliche Umtriebe geltend gemacht werden.
Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerungen hat der Auftraggeber innerhalb der Baustelle einen geeigneten Raum zur Einlagerung der bestellten Waren zur Verfügung zu stellen. Sorgt der Auftraggeber nicht für eine geeignete Einstellmöglichkeit auf der Baustelle, bleibt die Ware bei Ladenbau Schmidt AG oder deren Partner auf Lager. Kosten für interne und externe Aufwendungen (z.B. Lagerkosten, Transporte usw.) werden ggf. nach Aufwand verrechnet.
Unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt (wie z.B. Streik, Krieg, Feuersbrunst, Transportstörungen, Diebstahl, Pandemie) bleiben vorbehalten.
Eine begründete und unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen
Wenn der Besteller Änderungen am Arbeitsprogramm veranlasst oder zusätzliche Arbeiten zu leisten sind, sind die Liefertermine neu festzusetzen. Kurzfristige Terminänderungen haben Kostenfolgen zu Lasten des Bestellers.
11.Eigentumsvorbehalt – Versicherung
Alle durch uns gelieferten und verbauten Montageteile bleiben auch bei einer laufenden Geschäftsbeziehung bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – in unserem Eigentum gem. 449 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen.
Erlangt der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Mit-) Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen, so überträgt der Kunde hiermit das (Mit-) Eigentum wertanteilsmäßig an.
Der Kunde ist verpflichtet, die Räumlichkeiten nebst Inventar (einschließlich des von uns einzubauenden Inventars) spätestens ab Beginn der Montagearbeiten und mindestens bis zur vollständigen Zahlung an uns in üblicher Weise in angemessener Höhe zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab, welche sich aus der Beschädigung von in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Gegenständen ergeben.
Der Kunde informiert uns unverzüglich schriftlich oder in Textform wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, oder er Kenntnis von der Antragsstellung durch einen Gläubiger erhält. Der Kunde informiert uns in gleicher Weise, wenn durch Dritte Zugriffe (z.B. durch Pfändung) auf Gegenstände die in unserem Allein- oder Miteigentum stehen, erfolgen.
Erfüllt der Kunde alle aus dem Geschäftsverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten, so verpflichtet wir uns, auf die aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt folgenden Rechte zu verzichten. Weiter verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten, nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden, nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
Wir sind zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Kunde mit den Zahlungen in Verzug gerät, die Zahlungen einstellt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesem Fall teilt der Kunde uns unverzüglich alle zur eigenen Geltendmachung der Forderung erforderlichen Angaben mit und zeigt dem Dritten die Abtretung der Forderung schriftlich an.
12.Mängelansprüche
Der Kunde muss sich etwaige Mängel durch Eintragung ins Abnahmeprotokoll vorbehalten. Behält sich der Kunde etwaige Mängelrechte bei Abnahme nicht ausdrücklich vor, stehen ihm Mängelrechte nicht mehr zu.
War der Mangel bei der Abnahme für den Kunden nicht zu erkennen, so muss er den Mangel der Technoplanning GmbH unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung, anzeigen.
Stehen dem Kunden Mängelrecht zu, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Grundlage für eine Mängelhaftung ist der, mit der Auftragsbestätigung, vereinbarte Vertragsumfang. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Mängelrechte, sofern sich aus den Bestimmungen in Abschnitt H. nichts anderes ergibt. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die wir vor Vertragsschluss durch den Kunden, als für ihn kaufentscheidend hingewiesen wurden, übernehmen wir keine Haftung.
Zur Selbstvornahme von Nacherfüllungsansprüchen ist der Kunde nicht berechtigt.
Macht der Kunde einen Mangel unberechtigterweise geltend und entstehen uns für Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen Kosten, so sind uns diese vom Kunden nach den üblichen Auftragsbedingungen zu ersetzen.
13.Haftung
Soweit sich aus Abschnitt H. dieser AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dafür haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Schäden aus einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für Mängel- und Schadensersatzansprüche des Kunden beträgt ab Abnahme 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die Nacherfüllung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
Wir übernehmen keine Garantie für die Haltbarkeit unserer Materialien.
Für Zubehörteile, die nicht von uns oder einem unserer Subunternehmer hergestellt werden, übernehmen wir keine Garantie. Sollten uns in einem solchen Fall Garantie- oder anderweitige Ansprüche gegen einen Dritten bezüglich der Zubehörteile zustehen, so werden sie diese an den Kunden abtreten.
14.Aufrechnung – Zurückbehaltung
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder durch uns anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.
Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige Forderungen – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Aufrechnungsverbote – aufzurechnen.
15.Sonstiges
Der Kunde verpflichtet sich, etwaiges Verpackungs- und Transportmaterial unserer Produkte, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten sind wir nicht berechtigt. Wir sind unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, die Geschäftsbeziehung als Referenz auf unserer Internetpräsenz durch Angabe des Firmennamens und durch Verwendung von Fotos der von uns eingebauten Einrichtung zu veröffentlichen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde der schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet für von ihm gelieferte Konstruktionszeichnungen, die Rechte Dritter verletzen. Die
16.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für unseren Standort in Emsbüren zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Wir haben insoweit ein Wahlrecht des Gerichtsstandes.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Wenn sich aus der Vereinbarung mit dem Kunden nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
1.Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.
Alle Angebote, Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Beschriebe und Materialmuster bleiben Eigentum von Technoplanning GmbH und dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden (Copyright). Die Übertretung dieser Bedingung macht Schadenersatz pflichtig. Falls der Auftrag nicht – oder einem Mitbewerber – erteilt wird, sind die erwähnten Unterlagen Technoplanning GmbHG unaufgefordert zurückzugeben.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2.Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Unser Angebot kann per E-Mail, Telefax oder schriftlich erfolgen. Unser Angebot gilt als verbindliches Vertragsangebot, das der Kunden binnen 10 Werktagen ab Angebotsdatum annehmen kann, wenn sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt. Ein Schweigen von uns auf ein Angebot des Kunden gilt nicht als Annahme. Widerspricht der Kunde einer Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung, gilt sein Schweigen als Annahme des Auftrags.
Die Annahme unseres Angebots erfolgt durch Erklärung des Kunden per E-Mail, Telefax oder in Schriftform.
Eine Kostenaufstellung erfolgt, nach Besprechung mit dem Kunden und der Erstellung der Werkzeichnungen, mit Übersendung der Auftragsbestätigung.
Alle Preise in der Auftragsbestätigung sind inklusive Lieferung und Montage. Davon ausgenommen sind Zubehörteile, sowie die Montage von Strom-, Wasser-, Gas-, Luft-, Abluft- und Klimaanschlüssen, die – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – bauseits zu erfolgen haben.
3.Mitwirkungspflicht
Der Kunde verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Der Kunde stellt uns insbesondere sämtliche erforderliche Informationen, die wir zur Durchführung des Auftrags benötigen, auf Anfrage zur Verfügung.
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übersandten Werkzeichnungen zu überprüfen und freizugeben. Die Freigabe muss schriftlich erfolgen, wobei die Erteilung der Freigabe per E-Mail oder Telefax der Schriftform genügt.
Die freigegebenen Werkzeichnungen stellen die vereinbarten Vertragsdetails dar. Die Werkzeichnungen gehen einer ggf. hiervon abweichenden Auftragsbestätigung vor.
4.Leistungserbringung
Wir sind berechtigt, den Auftrag durch Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen. Zur Erbringung der Gesamtleistung bleiben alleine wir verpflichtet.
Die Fertigung sämtlicher Bauteile erfolgt nach den Werkzeichnungen.
Kommt es zu Änderungswünschen des Kunden, oder notwendigen Änderungen nach Übersendung der Auftragsbestätigung oder der freigegebenen Werkzeichnungen, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden, es sei denn, wir hätten diese Änderungen zu vertreten. Wir senden dem Kunden eine geänderte Auftragsbestätigung zu. Widerspricht der Kunde dieser geänderten Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung, gilt sein Schweigen als Annahme des geänderten Auftrages.
Die Lieferung und Montage erfolgt frühestens sechs Wochen nach Übersendung der Auftragsbestätigung. Ein zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Fertigstellungstermin ist nur das verbindlich, wenn dieser schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich von uns bestätigt wurde.
Der vereinbarte Fertigstellungstermin gilt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung, der Klärung sämtlicher technischer Fragen mit dem Kunden, sowie höherer Gewalt im Sinne von D. Ziff.8.
Der Fertigstellungstermin gilt als eingehalten, wenn wir die Leistungen abnahmereif anbieten oder der Kunde das Werk vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.
Falls wir einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus Gründen, den wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche Verzögerungszeit mitgeteilt. Der Kunde ist zu einem Rücktritt vom Vertrag durch eine solche Verzögerung nicht berechtigt.
Der Fertigstellungstermin verlängert sich durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und andere, von uns nicht zu vertretende Verzögerungen oder Hindernisse, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen wie maschinentechnischer Stillstand, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse und hoheitliche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten, sowie einem Subunternehmer eintreten. Der Beginn und das Ende solcher Hindernisse werden unsererseits schriftlich dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unser Fertigstellungstermin aus anderen vom Kunden zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. .
5.Abnahme
Die Abnahme des Auftrags erfolgt in einer gemeinsamen Abschlussbesprechung in den Räumen des Kunden. Die Parteien fertigen ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, welches abschließend von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit Unterzeichnung durch den Kunden gilt der Auftrag als abgeschlossen und abgenommen gem. § 640 BGB.
Sollte unsere Leistung lediglich in der Planung bestehen, so wird ebenfalls eine Abschlussbesprechung mit anschließendem Besprechungsprotokoll gefertigt. Dessen Unterzeichnung durch den Kunden gilt ebenfalls als Abschluss des Auftrags und Abnahme i.S.d. § 640 BGB.
Nimmt der Kunde die uns erstellten Werke vorbehaltlos in Betrieb, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
6.Vergütung – Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Werklohn ist in drei Raten fällig. Die erste Rate i.H.v. 50 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung durch uns fällig; die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel unmittelbar nach Auftragserteilung. Die zweite Rate i.H.v. 45 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach weiterer Rechnungsstellungfällig; diese Rechnungsstellung erfolgt vor Montagebeginn. Die abschließende Rate i.H.v. 5 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach Stellung der Schlussrechnung und Montage fällig. Sämtliche Zahlungen sind – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – ohne Abzug fällig.
Soll von der Zahlungsweise unter 6. Ziff. 1 abgewichen werden, ist dazu eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns notwendig.
Zahlungen des Kunden können unsererseits zunächst auf bereits bestehende Schulden angerechnet werden. Sind dadurch bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir zur Anrechnung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung berechtigt.
Wir sind berechtigt, die Preise der Auftragsbestätigung zu ändern, falls es zwischen der Übersendung der Auftragsbestätigung und der Lieferung und Montage zu Erhöhungen oder Senkungen der Selbstkosten kommt, insbesondere bei Materialpreisänderung oder Tarifabschlüssen.
Zahlt der Kunde eine der unter Ziff. 6.1. aufgestellten Zahlungen nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, weitere Arbeiten bis zum Ausgleich der ausstehenden Forderung zu verweigern. Die dadurch bedingte Zeitverzögerung haben wir nicht zu vertreten.
Spätestens nach fruchtlosem Ablauf, der mit einem dritten Mahnschreiben gesetzten Zahlungsfrist, sind wir auf Kosten des Kunden berechtigt, die Forderung zur Durchsetzung an die Creditreform abzutreten.
In den Preisen n i c h t inbegriffen sind Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit; zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offert-Stellung nicht vorhergesehen werden konnten. Diese sind bei Erkennen seitens Auftraggeber der Ladenbau Schmidt AG sofort mitzuteilen. Ebenfalls nicht inbegriffen sind allfällige Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logiskosten bei bauseits veranlassten nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten.
Nach Ablauf der in Ziff.6 1. Genannten Fristen kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind die Forderungen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinse
7.Lohn- und Materialpreisänderungen während der Arbeits-Ausführung
Bei Vertragsabschluss anerkannte Materialpreise sind zu ändern, wenn die Materialpreise nach Vertragsabschluss, jedoch vor dem Zeitpunkt des Materialeinkaufs, um mehr als 5% steigen oder fallen. Ausnahme: der Besteller hat bereits eine Anzahlung für die Materialbeschaffung (à conto) geleistet.
Alle Lohn- und Materialpreis-Änderungen mit Auswirkung auf die Lieferungen werden, sobald sie Technoplanning GmbH bekannt sind, dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt
8 Messvorschriften und Arbeitsbedingungen
Für die Ausführung der Arbeiten sowie das Ausmessen gelten die SIA-Normen Nr. 126 und 131.
Der Zustand der Bauten muss bei Montagebeginn ein ungehindertes, zweckentsprechendes Arbeiten für die Ladenbau Schmidt und deren Partner ermöglichen. Wartezeiten werden entsprechend an den Besteller verrechnet.
Der Besteller stellt kostenlos Beleuchtung, Energieanschluss für Licht- und Kraftstrom, Liftbenützung sowie – wenn nötig – einen abschließbaren Raum für die Lagerung der Materialien und Werkzeuge zur Verfügung.
9. Regiearbeiten
Regiearbeiten werden mit den Stundensätzen der Technoplanning GmbH verrechnet, ggf. mit Zuschlägen. Fahrtkosten und Kilometerkosten werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
Die Benutzung von Spezialwerkzeugen ist im Regie-Stundenansatz nicht inbegriffen.
10. Liefertermin
Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Bekanntgabe aller dem Auftraggeber bekannten technischen Daten voraus. Die Einhaltung von Fristen aller bauseitig involvierten Lieferanten des Auftraggebers ist zwingend. Führen von Ladenbau Schmidt AG nicht verschuldete Verzögerungen zu Montageunterbrechungen, so können zusätzliche Umtriebe geltend gemacht werden.
Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerungen hat der Auftraggeber innerhalb der Baustelle einen geeigneten Raum zur Einlagerung der bestellten Waren zur Verfügung zu stellen. Sorgt der Auftraggeber nicht für eine geeignete Einstellmöglichkeit auf der Baustelle, bleibt die Ware bei Ladenbau Schmidt AG oder deren Partner auf Lager. Kosten für interne und externe Aufwendungen (z.B. Lagerkosten, Transporte usw.) werden ggf. nach Aufwand verrechnet.
Unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt (wie z.B. Streik, Krieg, Feuersbrunst, Transportstörungen, Diebstahl, Pandemie) bleiben vorbehalten.
Eine begründete und unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen
Wenn der Besteller Änderungen am Arbeitsprogramm veranlasst oder zusätzliche Arbeiten zu leisten sind, sind die Liefertermine neu festzusetzen. Kurzfristige Terminänderungen haben Kostenfolgen zu Lasten des Bestellers.
11.Eigentumsvorbehalt – Versicherung
Alle durch uns gelieferten und verbauten Montageteile bleiben auch bei einer laufenden Geschäftsbeziehung bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – in unserem Eigentum gem. 449 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen.
Erlangt der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Mit-) Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen, so überträgt der Kunde hiermit das (Mit-) Eigentum wertanteilsmäßig an.
Der Kunde ist verpflichtet, die Räumlichkeiten nebst Inventar (einschließlich des von uns einzubauenden Inventars) spätestens ab Beginn der Montagearbeiten und mindestens bis zur vollständigen Zahlung an uns in üblicher Weise in angemessener Höhe zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab, welche sich aus der Beschädigung von in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Gegenständen ergeben.
Der Kunde informiert uns unverzüglich schriftlich oder in Textform wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, oder er Kenntnis von der Antragsstellung durch einen Gläubiger erhält. Der Kunde informiert uns in gleicher Weise, wenn durch Dritte Zugriffe (z.B. durch Pfändung) auf Gegenstände die in unserem Allein- oder Miteigentum stehen, erfolgen.
Erfüllt der Kunde alle aus dem Geschäftsverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten, so verpflichtet wir uns, auf die aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt folgenden Rechte zu verzichten. Weiter verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten, nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden, nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
Wir sind zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Kunde mit den Zahlungen in Verzug gerät, die Zahlungen einstellt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesem Fall teilt der Kunde uns unverzüglich alle zur eigenen Geltendmachung der Forderung erforderlichen Angaben mit und zeigt dem Dritten die Abtretung der Forderung schriftlich an.
12.Mängelansprüche
Der Kunde muss sich etwaige Mängel durch Eintragung ins Abnahmeprotokoll vorbehalten. Behält sich der Kunde etwaige Mängelrechte bei Abnahme nicht ausdrücklich vor, stehen ihm Mängelrechte nicht mehr zu.
War der Mangel bei der Abnahme für den Kunden nicht zu erkennen, so muss er den Mangel der Technoplanning GmbH unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung, anzeigen.
Stehen dem Kunden Mängelrecht zu, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Grundlage für eine Mängelhaftung ist der, mit der Auftragsbestätigung, vereinbarte Vertragsumfang. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Mängelrechte, sofern sich aus den Bestimmungen in Abschnitt H. nichts anderes ergibt. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die wir vor Vertragsschluss durch den Kunden, als für ihn kaufentscheidend hingewiesen wurden, übernehmen wir keine Haftung.
Zur Selbstvornahme von Nacherfüllungsansprüchen ist der Kunde nicht berechtigt.
Macht der Kunde einen Mangel unberechtigterweise geltend und entstehen uns für Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen Kosten, so sind uns diese vom Kunden nach den üblichen Auftragsbedingungen zu ersetzen.
13.Haftung
Soweit sich aus Abschnitt H. dieser AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dafür haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Schäden aus einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für Mängel- und Schadensersatzansprüche des Kunden beträgt ab Abnahme 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die Nacherfüllung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
Wir übernehmen keine Garantie für die Haltbarkeit unserer Materialien.
Für Zubehörteile, die nicht von uns oder einem unserer Subunternehmer hergestellt werden, übernehmen wir keine Garantie. Sollten uns in einem solchen Fall Garantie- oder anderweitige Ansprüche gegen einen Dritten bezüglich der Zubehörteile zustehen, so werden sie diese an den Kunden abtreten.
14.Aufrechnung – Zurückbehaltung
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder durch uns anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.
Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige Forderungen – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Aufrechnungsverbote – aufzurechnen.
15.Sonstiges
Der Kunde verpflichtet sich, etwaiges Verpackungs- und Transportmaterial unserer Produkte, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten sind wir nicht berechtigt. Wir sind unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, die Geschäftsbeziehung als Referenz auf unserer Internetpräsenz durch Angabe des Firmennamens und durch Verwendung von Fotos der von uns eingebauten Einrichtung zu veröffentlichen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde der schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet für von ihm gelieferte Konstruktionszeichnungen, die Rechte Dritter verletzen. Die
16.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für unseren Standort in Emsbüren zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Wir haben insoweit ein Wahlrecht des Gerichtsstandes.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Wenn sich aus der Vereinbarung mit dem Kunden nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
1.Allgemeines
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, also nicht den Vertragsschluss als solchen betreffen, sind schriftlich niederzulegen. Eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses erfordert seinerseits die Schriftform. Der Schriftform steht die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail gleich.
Alle Angebote, Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Beschriebe und Materialmuster bleiben Eigentum von Technoplanning GmbH und dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden (Copyright). Die Übertretung dieser Bedingung macht Schadenersatz pflichtig. Falls der Auftrag nicht – oder einem Mitbewerber – erteilt wird, sind die erwähnten Unterlagen Technoplanning GmbHG unaufgefordert zurückzugeben.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
2.Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Unser Angebot kann per E-Mail, Telefax oder schriftlich erfolgen. Unser Angebot gilt als verbindliches Vertragsangebot, das der Kunden binnen 10 Werktagen ab Angebotsdatum annehmen kann, wenn sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt. Ein Schweigen von uns auf ein Angebot des Kunden gilt nicht als Annahme. Widerspricht der Kunde einer Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung, gilt sein Schweigen als Annahme des Auftrags.
Die Annahme unseres Angebots erfolgt durch Erklärung des Kunden per E-Mail, Telefax oder in Schriftform.
Eine Kostenaufstellung erfolgt, nach Besprechung mit dem Kunden und der Erstellung der Werkzeichnungen, mit Übersendung der Auftragsbestätigung.
Alle Preise in der Auftragsbestätigung sind inklusive Lieferung und Montage. Davon ausgenommen sind Zubehörteile, sowie die Montage von Strom-, Wasser-, Gas-, Luft-, Abluft- und Klimaanschlüssen, die – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – bauseits zu erfolgen haben.
3.Mitwirkungspflicht
Der Kunde verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Der Kunde stellt uns insbesondere sämtliche erforderliche Informationen, die wir zur Durchführung des Auftrags benötigen, auf Anfrage zur Verfügung.
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm übersandten Werkzeichnungen zu überprüfen und freizugeben. Die Freigabe muss schriftlich erfolgen, wobei die Erteilung der Freigabe per E-Mail oder Telefax der Schriftform genügt.
Die freigegebenen Werkzeichnungen stellen die vereinbarten Vertragsdetails dar. Die Werkzeichnungen gehen einer ggf. hiervon abweichenden Auftragsbestätigung vor.
4.Leistungserbringung
Wir sind berechtigt, den Auftrag durch Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen. Zur Erbringung der Gesamtleistung bleiben alleine wir verpflichtet.
Die Fertigung sämtlicher Bauteile erfolgt nach den Werkzeichnungen.
Kommt es zu Änderungswünschen des Kunden, oder notwendigen Änderungen nach Übersendung der Auftragsbestätigung oder der freigegebenen Werkzeichnungen, gehen die daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Kunden, es sei denn, wir hätten diese Änderungen zu vertreten. Wir senden dem Kunden eine geänderte Auftragsbestätigung zu. Widerspricht der Kunde dieser geänderten Auftragsbestätigung nicht binnen 10 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung, gilt sein Schweigen als Annahme des geänderten Auftrages.
Die Lieferung und Montage erfolgt frühestens sechs Wochen nach Übersendung der Auftragsbestätigung. Ein zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Fertigstellungstermin ist nur das verbindlich, wenn dieser schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich von uns bestätigt wurde.
Der vereinbarte Fertigstellungstermin gilt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung, der Klärung sämtlicher technischer Fragen mit dem Kunden, sowie höherer Gewalt im Sinne von D. Ziff.8.
Der Fertigstellungstermin gilt als eingehalten, wenn wir die Leistungen abnahmereif anbieten oder der Kunde das Werk vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.
Falls wir einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus Gründen, den wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche Verzögerungszeit mitgeteilt. Der Kunde ist zu einem Rücktritt vom Vertrag durch eine solche Verzögerung nicht berechtigt.
Der Fertigstellungstermin verlängert sich durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und andere, von uns nicht zu vertretende Verzögerungen oder Hindernisse, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen wie maschinentechnischer Stillstand, Verkehrshindernisse, Witterungseinflüsse und hoheitliche Maßnahmen. Ein Fall höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten, sowie einem Subunternehmer eintreten. Der Beginn und das Ende solcher Hindernisse werden unsererseits schriftlich dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unser Fertigstellungstermin aus anderen vom Kunden zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. .
5.Abnahme
Die Abnahme des Auftrags erfolgt in einer gemeinsamen Abschlussbesprechung in den Räumen des Kunden. Die Parteien fertigen ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, welches abschließend von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit Unterzeichnung durch den Kunden gilt der Auftrag als abgeschlossen und abgenommen gem. § 640 BGB.
Sollte unsere Leistung lediglich in der Planung bestehen, so wird ebenfalls eine Abschlussbesprechung mit anschließendem Besprechungsprotokoll gefertigt. Dessen Unterzeichnung durch den Kunden gilt ebenfalls als Abschluss des Auftrags und Abnahme i.S.d. § 640 BGB.
Nimmt der Kunde die uns erstellten Werke vorbehaltlos in Betrieb, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
6.Vergütung – Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Werklohn ist in drei Raten fällig. Die erste Rate i.H.v. 50 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung durch uns fällig; die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel unmittelbar nach Auftragserteilung. Die zweite Rate i.H.v. 45 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach weiterer Rechnungsstellungfällig; diese Rechnungsstellung erfolgt vor Montagebeginn. Die abschließende Rate i.H.v. 5 % des Werklohns ist innerhalb von 7 Tagen nach Stellung der Schlussrechnung und Montage fällig. Sämtliche Zahlungen sind – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – ohne Abzug fällig.
Soll von der Zahlungsweise unter 6. Ziff. 1 abgewichen werden, ist dazu eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und uns notwendig.
Zahlungen des Kunden können unsererseits zunächst auf bereits bestehende Schulden angerechnet werden. Sind dadurch bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir zur Anrechnung zunächst auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung berechtigt.
Wir sind berechtigt, die Preise der Auftragsbestätigung zu ändern, falls es zwischen der Übersendung der Auftragsbestätigung und der Lieferung und Montage zu Erhöhungen oder Senkungen der Selbstkosten kommt, insbesondere bei Materialpreisänderung oder Tarifabschlüssen.
Zahlt der Kunde eine der unter Ziff. 6.1. aufgestellten Zahlungen nicht fristgemäß, so sind wir berechtigt, weitere Arbeiten bis zum Ausgleich der ausstehenden Forderung zu verweigern. Die dadurch bedingte Zeitverzögerung haben wir nicht zu vertreten.
Spätestens nach fruchtlosem Ablauf, der mit einem dritten Mahnschreiben gesetzten Zahlungsfrist, sind wir auf Kosten des Kunden berechtigt, die Forderung zur Durchsetzung an die Creditreform abzutreten.
In den Preisen n i c h t inbegriffen sind Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit; zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offert-Stellung nicht vorhergesehen werden konnten. Diese sind bei Erkennen seitens Auftraggeber der Ladenbau Schmidt AG sofort mitzuteilen. Ebenfalls nicht inbegriffen sind allfällige Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise- und Logiskosten bei bauseits veranlassten nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten.
Nach Ablauf der in Ziff.6 1. Genannten Fristen kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind die Forderungen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinse
7.Lohn- und Materialpreisänderungen während der Arbeits-Ausführung
Bei Vertragsabschluss anerkannte Materialpreise sind zu ändern, wenn die Materialpreise nach Vertragsabschluss, jedoch vor dem Zeitpunkt des Materialeinkaufs, um mehr als 5% steigen oder fallen. Ausnahme: der Besteller hat bereits eine Anzahlung für die Materialbeschaffung (à conto) geleistet.
Alle Lohn- und Materialpreis-Änderungen mit Auswirkung auf die Lieferungen werden, sobald sie Technoplanning GmbH bekannt sind, dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt
8 Messvorschriften und Arbeitsbedingungen
Für die Ausführung der Arbeiten sowie das Ausmessen gelten die SIA-Normen Nr. 126 und 131.
Der Zustand der Bauten muss bei Montagebeginn ein ungehindertes, zweckentsprechendes Arbeiten für die Ladenbau Schmidt und deren Partner ermöglichen. Wartezeiten werden entsprechend an den Besteller verrechnet.
Der Besteller stellt kostenlos Beleuchtung, Energieanschluss für Licht- und Kraftstrom, Liftbenützung sowie – wenn nötig – einen abschließbaren Raum für die Lagerung der Materialien und Werkzeuge zur Verfügung.
9. Regiearbeiten
Regiearbeiten werden mit den Stundensätzen der Technoplanning GmbH verrechnet, ggf. mit Zuschlägen. Fahrtkosten und Kilometerkosten werden gesondert nach Aufwand verrechnet.
Die Benutzung von Spezialwerkzeugen ist im Regie-Stundenansatz nicht inbegriffen.
10. Liefertermin
Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Bekanntgabe aller dem Auftraggeber bekannten technischen Daten voraus. Die Einhaltung von Fristen aller bauseitig involvierten Lieferanten des Auftraggebers ist zwingend. Führen von Ladenbau Schmidt AG nicht verschuldete Verzögerungen zu Montageunterbrechungen, so können zusätzliche Umtriebe geltend gemacht werden.
Bei Terminverschiebungen infolge Bauverzögerungen hat der Auftraggeber innerhalb der Baustelle einen geeigneten Raum zur Einlagerung der bestellten Waren zur Verfügung zu stellen. Sorgt der Auftraggeber nicht für eine geeignete Einstellmöglichkeit auf der Baustelle, bleibt die Ware bei Ladenbau Schmidt AG oder deren Partner auf Lager. Kosten für interne und externe Aufwendungen (z.B. Lagerkosten, Transporte usw.) werden ggf. nach Aufwand verrechnet.
Unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt (wie z.B. Streik, Krieg, Feuersbrunst, Transportstörungen, Diebstahl, Pandemie) bleiben vorbehalten.
Eine begründete und unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen
Wenn der Besteller Änderungen am Arbeitsprogramm veranlasst oder zusätzliche Arbeiten zu leisten sind, sind die Liefertermine neu festzusetzen. Kurzfristige Terminänderungen haben Kostenfolgen zu Lasten des Bestellers.
11.Eigentumsvorbehalt – Versicherung
Alle durch uns gelieferten und verbauten Montageteile bleiben auch bei einer laufenden Geschäftsbeziehung bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – in unserem Eigentum gem. 449 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen.
Erlangt der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Mit-) Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen, so überträgt der Kunde hiermit das (Mit-) Eigentum wertanteilsmäßig an.
Der Kunde ist verpflichtet, die Räumlichkeiten nebst Inventar (einschließlich des von uns einzubauenden Inventars) spätestens ab Beginn der Montagearbeiten und mindestens bis zur vollständigen Zahlung an uns in üblicher Weise in angemessener Höhe zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab, welche sich aus der Beschädigung von in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Gegenständen ergeben.
Der Kunde informiert uns unverzüglich schriftlich oder in Textform wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, oder er Kenntnis von der Antragsstellung durch einen Gläubiger erhält. Der Kunde informiert uns in gleicher Weise, wenn durch Dritte Zugriffe (z.B. durch Pfändung) auf Gegenstände die in unserem Allein- oder Miteigentum stehen, erfolgen.
Erfüllt der Kunde alle aus dem Geschäftsverhältnis bestehenden Verbindlichkeiten, so verpflichtet wir uns, auf die aus dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt folgenden Rechte zu verzichten. Weiter verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten, nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden, nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
Wir sind zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis und der Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Kunde mit den Zahlungen in Verzug gerät, die Zahlungen einstellt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. In diesem Fall teilt der Kunde uns unverzüglich alle zur eigenen Geltendmachung der Forderung erforderlichen Angaben mit und zeigt dem Dritten die Abtretung der Forderung schriftlich an.
12.Mängelansprüche
Der Kunde muss sich etwaige Mängel durch Eintragung ins Abnahmeprotokoll vorbehalten. Behält sich der Kunde etwaige Mängelrechte bei Abnahme nicht ausdrücklich vor, stehen ihm Mängelrechte nicht mehr zu.
War der Mangel bei der Abnahme für den Kunden nicht zu erkennen, so muss er den Mangel der Technoplanning GmbH unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Entdeckung, anzeigen.
Stehen dem Kunden Mängelrecht zu, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt. Grundlage für eine Mängelhaftung ist der, mit der Auftragsbestätigung, vereinbarte Vertragsumfang. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Mängelrechte, sofern sich aus den Bestimmungen in Abschnitt H. nichts anderes ergibt. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die wir vor Vertragsschluss durch den Kunden, als für ihn kaufentscheidend hingewiesen wurden, übernehmen wir keine Haftung.
Zur Selbstvornahme von Nacherfüllungsansprüchen ist der Kunde nicht berechtigt.
Macht der Kunde einen Mangel unberechtigterweise geltend und entstehen uns für Fehlerprüfungen, Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen Kosten, so sind uns diese vom Kunden nach den üblichen Auftragsbedingungen zu ersetzen.
13.Haftung
Soweit sich aus Abschnitt H. dieser AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dafür haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Das gilt auch für Schäden aus einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Die vorhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und auch nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für Mängel- und Schadensersatzansprüche des Kunden beträgt ab Abnahme 12 Monate; für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die Nacherfüllung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
Wir übernehmen keine Garantie für die Haltbarkeit unserer Materialien.
Für Zubehörteile, die nicht von uns oder einem unserer Subunternehmer hergestellt werden, übernehmen wir keine Garantie. Sollten uns in einem solchen Fall Garantie- oder anderweitige Ansprüche gegen einen Dritten bezüglich der Zubehörteile zustehen, so werden sie diese an den Kunden abtreten.
14.Aufrechnung – Zurückbehaltung
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder durch uns anerkannten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine gegen uns gerichtete Forderung kann nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise abgetreten werden.
Wir sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige Forderungen – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Aufrechnungsverbote – aufzurechnen.
15.Sonstiges
Der Kunde verpflichtet sich, etwaiges Verpackungs- und Transportmaterial unserer Produkte, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
Wir sind unter Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten unserer Geschäftspartner, insbesondere auch Bankverbindungsdaten und Steuernummern, in geeigneter Weise zu speichern und für eigene Zwecke zu verwenden. Zur Weitergabe dieser Daten sind wir nicht berechtigt. Wir sind unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, die Geschäftsbeziehung als Referenz auf unserer Internetpräsenz durch Angabe des Firmennamens und durch Verwendung von Fotos der von uns eingebauten Einrichtung zu veröffentlichen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie sonstigen Unterlagen behalten wir ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor der Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der Kunde der schriftlichen Zustimmung. Der Kunde haftet für von ihm gelieferte Konstruktionszeichnungen, die Rechte Dritter verletzen. Die
16.Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand sind die für unseren Standort in Emsbüren zuständigen Gerichte; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Vorrangige gesetzliche ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Wir haben insoweit ein Wahlrecht des Gerichtsstandes.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Wenn sich aus der Vereinbarung mit dem Kunden nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern damit keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Firmensitz Deutschland Pliniusstraße 8
D-48488 Emsbüren
Firmensitz Niederlände Spechthorstdwarsweg 10
7471 GJ Goor, NL
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